26 Mrz 2024

Zuschläge an Feiertagen und übers Wochenende: Das steht dir wirklich zu!

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In vielen Berufen, wie auch in der Pflege, kann das Gehalt durch unterschiedliche Regelungen beeinflusst werden. Im normalen Fall wird dem/der Angestellten am Monatsende ein Festbetrag ausgezahlt. Es ist jedoch auch möglich, dass Sonderzahlungen hinzukommen. In der Pflege ist das Arbeiten an Feiertagen und an Wochenenden normal, weshalb es doch auch Zuschläge geben muss, oder? Was für Sonderzahlungen es genau gibt und ob diese selbstverständlich sind, haben wir für euch zusammengefasst. 

Was gibt es für Sonderzahlungen?

Aus der gesetzlichen Perspektive gibt es eigentlich nur eine offizielle Sonderzahlung, welche Arbeitnehmer*innen in Anspruch nehmen können. Das sind die Zuschläge für die Nachtarbeit. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge gibt es demnach nicht. Trotzdem ist es möglich diese zu bekommen, wenn die Auszahlung der Sonntags- und Feiertagszuschläge im Arbeitsvertrag, in einem geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde. Dann ist der/die Arbeitgeber*in natürlich verpflichtet, diese zu zahlen.

Unterschied zwischen Zuschlägen und Zulagen

Generell unterscheidet man immer zwischen Zuschlägen und Zulagen, wenn von Sonderzahlungen die Rede ist. Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind hingegen in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei.

Zulagen sind Zahlungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt werden. Dazu zählen unter anderem Erschwerniszulagen, welche als Ausgleich für besondere Belastungen gewährt wird. Darunter zählt z.B das Arbeiten mit hohen körperlichen Belastungen und starken Umgebungseinflüssen. Weitere Zulagen sind Leistungs- und Wechselschichtzulagen.

Zuschläge sind ebenfalls zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeber*innen und werden für besondere Leistungen von Arbeitnehmer*innen bezahlt. Hierzu zählen unter anderem Sonntags- und Feiertagszuschläge. Der steuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt maximal 50% des Gehaltes. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Der steuerfreie Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt am 31. Dezember ab 14 Uhr und ganztags an den gesetzlichen Feiertagen maximal 125% des Gehaltes. Für den 24. Dezember beträgt der steuerfreie Zuschlag ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150% des Gehaltes. Der steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit beträgt maximal 25%. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Beginnt die Arbeit vor 0 Uhr, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40% für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr.

Das sagt unsere Community

Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge gibt, haben wir unsere Community befragt und geschaut, wie selbstverständlich diese Zuschläge eigentlich sind. Über 90% der Befragten unserer Community haben angegeben, dass sie Zuschläge bekommen. Während bei der Nachtarbeit 99% ihren Zuschlag bekommen, sind es an Feiertagen 97% und bei der Sonntagsarbeit 91%, die einen Zuschlag erhalten. Obwohl kein gesetzlicher Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschlag besteht, fallen die Zahlen doch recht positiv aus. Daraus ergibt sich, dass in den meisten Fällen also die Auszahlung der Feiertags- und Sonntagszuschläge im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Diejenigen, die angegeben haben, dass sie keine Zuschläge bekommen, erhalten als Alternative z.b freie Tage. Andere Pflegekräfte unserer Community haben angegeben, dass sie als Alternative eine Verpflegungs- und Energiepauschale, Coronazuschläge bei akutem Ausbruch erhalten oder auch eine SpenditCard mit 50€ monatlich geschenkt bekommen. Außerdem haben insgesamt 64% der Befragten angegeben, sie würden andere Zuschläge bekommen. Dabei handelt es sich um Zuschläge und Zulagen wie Wechselschichtzulagen, Demenzzuschäge, Intensivzuschläge, Kinderzuschläge und auch Infektionszulagen. Welche Zuschläge sich die meisten zukünftig noch wünschen, sind Weihnachtsgeld, Zuschläge für das kurzfristige Einspringen, Gefahrenzulage bei aggressiven Patient*innen und generell sollten Überstunden durch bestimmte Boni attraktiver gemacht werden.

Ob nun Feiertags- und Sonntagszuschläge ausgezahlt werden, hängt von der vertraglichen Regelung jeder einzelnen Pflegekraft ab. Trotzdem solltet ihr euch dessen bewusst sein, dass eine Alternative zu den Zuschlägen geboten werden muss. Wenn die extra Leistung nicht bezahlt wird, dann müsst ihr dementsprechend freie Tage für die geleistete Arbeit erhalten.

Auch interessant:

Lauterbachs Pflegerevolution: Wird 2023 das Jahr der Pflege?

 

Quellen:

anbosa

Arbeitsvertrag.org

Rechtsdepesche

Lohn-Info

HAUFE.

In vielen Berufen, wie auch in der Pflege, kann das Gehalt durch unterschiedliche Regelungen beeinflusst werden. Im normalen Fall wird dem/der Angestellten am Monatsende ein Festbetrag ausgezahlt. Es ist jedoch auch möglich, dass Sonderzahlungen hinzukommen. In der Pflege ist das Arbeiten an Feiertagen und an Wochenenden normal, weshalb es doch auch Zuschläge geben muss, oder? Was für Sonderzahlungen es genau gibt und ob diese selbstverständlich sind, haben wir für euch zusammengefasst. 

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