Gestern, am 3.9.2024, hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Verfahrensverantwortung an das Bundesverfassungsgericht weitergegeben. Auf der Grundlage neuer Informationen zieht das Verwaltungsgericht Osnabrück die Verfassungskonformität der Impfpflicht ab November 2022 in Zweifel.
Die Klage hatte eine Pflegehelferin eingereicht, der damals durch fehlende Impfung und fehlenden Genesungsnachweis ein Beschäftigungsverbot auferlegt wurde. Da hier über einen Artikel (20a) des Infektionsschutzgesetzes diskutiert wird, kann darüber nur das Bundesverfassungsgericht urteilen. Während der Pandemie wurde zwar entschieden, „dass Artikel 20a mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und mit der Berufsfreiheit vereinbar sei“ (altenheim.net).
Die Zeugenaussagen von RKI-Präsident Lars Schaade werfen aber ein anderes Licht auf diesen Fall und sorgen für eine Neubewertung dieser Gesetzeslage. Die Argumentationsgrundlage des Verbots bricht weg… Denn zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass eine Impfung nicht vor der Übertragung an Dritte schütze. Dies wurde aber als Hauptargument für die Impfpflicht herangezogen.
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