29 Juli 2025

Grundsatzurteil: Verbindliche Personaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen

Speichern

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat mit einem Urteil vom 16. Juli 2025 entschieden, dass die Feststellung der pflegeintensiven Bereiche durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) legitim ist. Ein Krankenhaus hatte zuvor gegen eine Feststellung des InEK geklagt, diese Klage wurde nun zurückgewiesen. In zwei Vorinstanzen hatten das Sozialgericht Karlsruhe und das Landessozialgericht Baden-Württemberg dem Krankenhaus zunächst Recht gegeben. Diese Urteile wurden nun aufgehoben.

Für einige der pflegeintensiven Bereiche gelten besondere Mindeststandards für die Personalbesetzung. Diese Personaluntergrenzen für die Pflege wurden erstmals in der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung, die 2019 in Kraft trat, festgelegt. Als pflegeintensive gilt beispielsweise die Intensivmedizin, die Unfallchirurgie oder die Neurologie.

Für Pflegefachpersonen bedeutet das: Es gibt klare und rechtsverbindliche Personaluntergrenzen für bestimmte pflegerische Bereiche. Arbeitgebende können sich nicht mithilfe eines Verweises auf „besondere Umstände“ um einen Mindestpersonalschlüssel herumreden. Sollten sie die Grenze unterschreiten, drohen Strafzahlungen.

Im Jahr 2023 lag der Anteil unterbesetzter Schichten im Schnitt bei 14,8 %. In manchen Bereichen müssten also entweder neue Pflegefachpersonen eingestellt oder die Fallzahlen angepasst werden – zumindest in der Theorie. Dennoch markieren die Mindeststandards keinen Maßstab für eine gute Besetzung, sie legen lediglich fest, wie mangelhaft die Personalsituation maximal sein darf.

 

Quellen:

aerzteblatt.de

bsg.bund.de

gleisslutz.com

gkv-spitzenverband.de

Du hast bereits ein Konto? Zur Anmeldung

Jetzt ganz einfach und kostenlos mit PKM+ weiterlesen

Exklusive Inhalte, die dich voranbringen

Tipps & Tricks für Pflegekräfte in allen Karrierestufen

Newsletter zu den aktuellsten Pflegethemen

Du kannst endlich Teil der PKM-Community sein!

Zur Registrierung